Für Eingriffe in die Natur und Landschaft werden Kostenerstattungsbeträge für entsprechende Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a bis 135 c Baugesetzbuch (BauGB) nach den Bestimmungen des BauGB und der Satzung der Stadt Gummersbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 24.07.2006 erhoben.
Die Stadt Gummersbach hat ein Ausgleichskonzept für Eingriffe in die Natur und Landschaft nach § 135 a BauGB mit den Ausgleichsflächen A 1 und A 2 bei Piene geschaffen. Hier wird der ökologische Wertverlust, der durch den geplanten Eingriff infolge von Bodenflächenversiegelung und Biotopverlust entsteht, ausgeglichen. Sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, können nach § 135 a BauGB die Kosten geltend gemacht werden.
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